EU stärkt Verbraucherrechte beim Online-Kauf auch für digitale Inhalte
Nachdem man schon das Geoblocking von Online-Shops abgeschafft hat, soll EU-weites Online-Shopping noch einfacher und die Verbraucher dabei besser geschützt werden. Diese Effekte soll eine neue EU-Richtlinie haben, auf die sich das Europäische Parlament und der Rat am Dienstag geeinigt haben. Primär soll es durch die Richtlinie in der EU keinen Unterschied mehr machen, ob ein fehlerhaftes Produkt oder digitaler Inhalt im Internet oder in einem Laden gekauft wurde.
Fehlerhafte Waren müssen repariert, ersetzt oder erstattet werden
Die Richtlinie zielt darauf ab, ein hohes und einheitliches Verbraucherschutzniveau in der gesamten EU zu gewährleisten und Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, die ihre Produkte in anderen Mitgliedstaaten verkaufen wollen. Auch die rechtlichen Möglichkeiten für Verbraucher bei fehlerhaften Produkten sollen verbessert und angeglichen werden. Die vorläufig vereinbarten Regeln gelten sowohl für den Online- als auch für den klassischen Offline-Verkauf von Waren. Es macht also zukünftig keinen Unterschied mehr, ob ein Verbraucher ein Haushaltsgerät, ein Spielzeug oder einen Computer über das Internet oder in einem lokalen Geschäft kauft.
Waren mit digitalen Elementen (z.B. „intelligente“ Kühlschränke, Smartphones, Smart-TVs und Smartwatches) fallen ebenfalls unter die Richtlinie. Als Verbraucher hat man bei diesen Produkten Anspruch auf „notwendige“ Aktualisierungen während eines angemessenen Zeitraums. Wie lange dieser Zeitraum, „den der Verbraucher, je nach Art und Zweck der Waren und digitalen Elemente vernünftigerweise erwarten kann“ ausfällt, ist aktuell noch unklar.
Beweislastumkehr erst nach 1-2 Jahren statt 6 Monaten
Die für Deutschland wohl erfreulichste angekündigte Änderung betrifft die Beweislastumkehr bei fehlerhaften Waren. Denn aktuell muss man als Kunde dem Hersteller beweisen, dass ein Defekt schon bei Lieferung bestand, sollte dieser erst über sechs Monate nach dem Kauf auftreten. Innerhalb der ersten sechs Monate muss man dies nicht nachweisen und genau diese Zeit soll auf ein bis zwei Jahre ausgeweitet werden. Weiterhin besagt die Richtlinie:
- Wenn ein Produkt defekt ist, kann der Verbraucher wählen, ob es repariert oder ersetzt werden soll, und zwar kostenlos.
- Der Verbraucher hat in bestimmten Fällen Anspruch auf sofortige Preisminderung oder Vertragskündigung und Rückerstattung seines Geldes, z.B. wenn trotz des Versuchs des Verkäufers/Herstellers, den Fehler zu beheben, dieser weiterhin auftritt oder die Reparatur nicht innerhalb einer „angemessenen Frist“ durchgeführt wird oder wenn der Mangel schwerwiegend ist.
- Der EU-Händler wäre haftbar, wenn der Mangel innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des Produkts durch den Verbraucher auftritt (die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem nationalen Recht eine längere gesetzliche Garantiefrist einführen oder beibehalten, um das gleiche Verbraucherschutzniveau aufrechtzuerhalten, das in einigen Ländern bereits gewährt wurde),
- Bis zu ein bis zwei Jahre nach der Lieferung braucht der Käufer nicht nachzuweisen, dass die Ware fehlerhaft war (die Beweislast wird zugunsten des Verbrauchers umgekehrt).
All diese Regelungen gelten in der ganzen EU und auch, wenn man z.B. etwas aus Spanien bestellt. Im Streitfall kann der Händler aber verlangen, dass die Ware zur Reparatur zurückgeschickt wird. Die Kosten des Versands übernimmt ein kulanter Anbieter sicherlich, Pflicht ist dies jedoch nicht.
Inkrafttreten im Mai
Die vorläufige Vereinbarung muss noch vom Ausschuss der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) und dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz bestätigt werden. Die Richtlinie wird dann im Plenum zur Abstimmung gestellt und dem EU-Ministerrat zur Genehmigung vorgelegt. Im Mai 2019 soll die Richtlinie in Kraft treten.
Was haltet ihr von den geplanten Änderungen? Für digitale Inhalte und Deals bei Shops im EU-Ausland sind mehr Verbraucherrechte sicherlich nicht verkehrt.
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Danke!
Bleibt zu hoffen das sich die Verkäufer auch dran halten. Recht haben und Recht bekommen sind ja schon immer 2 verschiedene Paar Schuhe.
Hört sich doch gut an. Endlich werden die Unarten ein Ende haben 🙂
Gut zu wissen, danke.
Super, dann müssen Sich die Hersteller nochmal Gedanken über die geplante Obsoleszenz ihrer Produkte machen.
Die Beweislastumkehr-Verlängerung ist Klasse. Aber die sollte auf 2 Jahre, also auf die volle Gewährleistungszeit, angehoben werden. Sobald der Kunde die Beweislast hat, ist die Gewährleistung faktisch beendet, da dies eigentlich nur durch ein teures Gutachten möglich ist.
Kann man sich in der Zeit entscheiden ob man reperatur oder neugerät haben will bei defekt ?
@bd2610: sehe ich genauso!
Juhu! Sinnvolle Verbesserungen zugunsten der Verbraucher. Echt nicht nur schlecht was die EU so anstellt.
1 bis 2 Jahre? Was denn jetzt? Wer entscheidet das? Eine Bandbreite festzulegen finde ich recht unglücklich…
@Ganymed: Nun, über die exakte Frist und andere Modalitäten wird eben noch zu entscheiden sein. Eine Bandbreite wird es nicht geben, du machst Witze…
Die Sache ist doch noch im Entwurfstadium.
@suzie: Ist eine Bandbreite in den Raum geworfen worden, ja oder nein? Kann ich etwas bewerten, wenn es noch nicht entschieden ist, ja oder nein?
Bis auf die verlängerte Beweislastumkehr sind die genannten Punkte auch derzeit schon geltendes Recht. Im Gewährleistungsfall hat der Verkäufer i.Ü. auch etwa anfallende Versandkosten zu tragen. Auf etwaige Kulanz kommt es da nicht an.