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Fluggast-Rechte bei Corona: Diese Entschädigungen für Flugannulierungen stehen euch zu [FAQ]

Derzeit streichen so einige Fluggesellschaften ihre Flüge. Erst kürzlich verhängten diverse Länder ein Einreiseverbot für Deutsche und Europäer. Aus gegebenem Anlass hier nochmal der Hinweis, was eure Rechte als Fluggast sind, was ihr bei Flugannulierungen tun könnt und wann euch Entschädigungen bis zu 600€ zustehen. Weiter unten finden ihr auch eine FAQ zum aktuellen Corona-Thema.

Um der fehlenden Kulanz vieler Airlines bei verspäteten Flügen oder nicht beförderten Fluggästen in Europa Einhalt zu gebieten, trat am 17.2.2005 innerhalb der EU die Verordnung 261 in Kraft. Dieser oft auch als Fluggastrechteverordnung – der wirkliche, volle Name ist noch sehr viel sperriger – abgekürzte Erlass des Europäischen Parlamentes und Rates regelt, wer wann und unter welchen Umständen Entschädigungen in welcher Höhe verlangen darf. In der Folge ging die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten tatsächlich deutlich zurück, obwohl Juristen durchaus anmerken, dass auch in der Verordnung noch einige unklare Definitionen verborgen sind.

Für welche Flüge gilt die EU-Verordnung?

Um einen Anspruch auf eine Entschädigung anmelden zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Diese decken jedoch einen großen Teil der europäischen Flüge ab. Von der Vorschrift sind prinzipiell alle Flüge erfasst, die innerhalb der EU starten – unabhängig davon, ob das Unternehmen seinen Sitz dort hat oder nicht. Sie gilt darüber hinaus auch für alle Flüge in die EU, sofern die Airline ihren Sitz in der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz hat. Explizit ausgenommen sind damit Fluglinien, die ihren Sitz außerhalb Europas haben und von einem beliebigen Punkt außerhalb der EU starten oder Airlines mit Sitz in der EU, die Flüge von einem Drittland in ein anderes veranstalten.
Um seine Rechte wahrnehmen zu können, muss der Passagier außerdem im Besitz eines gültigen Tickets sein und pünktlich den Check-in erreichen. In der Regel sind das 45 Minuten vor Abflug – bei einer vollständigen Annullierung des Fluges entfällt diese Voraussetzung natürlich. Als letzte Bedingung muss das Ticket mittelbar und unmittelbar für die Öffentlichkeit erhältlich sein. Mit dieser Klausel werden zwar Teilnehmer von speziellen Paketen wie Regierungs- und Unternehmensprogrammen ausgeschlossen, nicht aber Fluggäste, die beispielsweise mit verbilligten oder kostenlosen Tickets aus Werbekontingenten oder Angeboten zur Kundenbindung fliegen. Die Art des Fluges (Pauschal-, Charter- oder Billigflug) spielt dabei übrigens genau wie der Anlass keinerlei Rolle und wird wegen vieler Überschneidungen gar nicht erst genauer unterteilt.

In welchen Fällen gibt es eine Entschädigung?

Die Verordnung 261 regelt drei unterschiedliche Situationen, in denen der Fluggast in jedem Fall einen Anspruch auf Entschädigung hat.

1) Nicht-Beförderung

Der erste Fall greift, wenn beispielsweise ein Flugzeug überbucht wurde oder ein Ersatzflugzeug mit geringerer Kapazität gestellt werden musste. In diesem Fall kann der Passagier entweder einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort zum nächstmöglichen Zeitpunkt und eine Rückzahlung des Tickets, eine schnellstmögliche Beförderung zum Zielort oder einen Flug zu einem von ihm gewünschten Zeitpunkt zum Ziel verlangen.

2) Vollständige Annullierung

Diese vorgenannte Option entfällt bei einer vollständigen Annullierung, dafür hat der Reisende Anspruch auf kostenlose Versorgung und – bei dringender Notwendigkeit – auch eine Übernachtung im Hotel. Ansprüche gehen jedoch verloren, falls die Fluggesellschaft mindestens 14 Tage im Voraus über den Ausfall informiert, sieben bis vierzehn Tage vorher einen Ersatzflug stellt, der höchstens zwei Stunden vor geplanter Reisezeit startet und nicht mehr als vier Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit landet. Wird der Reisende in weniger als einer Woche vor Abflug informiert, verkürzen sich diese Fristen um die Hälfte.

3) Verspätung

Letzter Fall, in dem Anspruch auf eine Entschädigung besteht, ist eine nicht unerhebliche Verspätung. Diese besteht nach EU-Rechtssprechung ab einer Verzögerung von zwei Stunden bei Flügen unter 1500 Kilometern, von drei Stunden bei Mittelstrecken zwischen 1501 und 3500 Kilometern und von vier Stunden bei Langstrecken über 3500 Kilometern.
Distanz Verzögerung Entschädigung
weniger als 1.500 km ab 2 Stunden bis zu 250 € pro Person
1.500 km bis 3.500 km ab 3 Stunden bis zu 400 € pro Person
mehr als 3.500 km (und außerhalb EU) ab 4 Stunden bis zu 600 € pro Person

Ab fünf Stunden sind die Passagiere berechtigt, die Reise bei einem Zwischenhalt abzubrechen und den Ticketpreis anteilig zurückzuverlangen oder von ihrem Flug zurückzutreten und eine vollständige Erstattung ohne Stornokosten zu verlangen. Den Wartenden müssen ab zwei Stunden Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Hotelübernachtung zur Verfügung gestellt werden. Außerdem dürfen sie zwei Telefonate führen oder zwei Faxe versenden. Am 14. September 2014 beschloss der Europäische Gerichtshof in einem aufsehenerregenden Urteil zudem, dass für die Berechnung der Verspätung nicht der Kontakt mit dem Boden herangezogen werden darf, sondern das Öffnen der Türen, da sich die Passagiere erst ab diesem Zeitpunkt wieder frei bewegen können.

Entschädigungen nur in bestimmten Fällen

Laut der EU-Verordnung müssen die Fluggesellschaften selbst an der Verspätung schuld sein, damit ein Anspruch entsteht. Sie schließt deshalb „außergewöhnliche Umstände“ eindeutig aus, in denen eine Verspätung auch dann eingetreten wäre, wenn der Anbieter alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung ergriffen hätte. Solche Umstände umfassen generell alle Ereignisse, die weder vorhersehbar noch von dem Unternehmen beherrschbar sind und beinhalten unter anderem Naturkatastrophen, Kriege, politische Unruhen, Terrorangriffe, unbekannte Konstruktionsfehler, Wetterbedingungen, Vogelschlag oder nach gerichtlichen Entscheidungen auch Streiks. Eine Unklarheit besteht darin, ob darunter auch sogenannte „Wilde Streiks“ wie derjenige bei Tuifly im Herbst 2016 fallen. Das Unternehmen verweigert Entschädigungen mit dem Verweis auf „außergewöhnliche Umstände“, Verbraucherschützer jedoch argumentieren, dass Krankmeldungen – auch wenn sie viele Mitarbeiter betreffen – nicht als außergewöhnlich einzustufen sind.

FAQ – Was passiert bei Flugausfall wegen Corona?

Ihr habt nun also einen Flug gebucht, der (vermeintlich wegen des Corona-Virus) anulliert wurde? Hier ein paar häufig gestellte Fragen.

Mein Flug wurde wegen des Coronavirus abgesagt. Was kann ich tun?

Zunächst einmal ist jede Fluggesellschaft dazu verpflichtet, euch den Ticketpreis zu erstatten oder eine Umbuchung anzubieten. Unter Umständen könnt ihr zusätzlich sogar noch eine Entschädigung bekommen. Das prüft ihr am besten auf flightright.de.

Jetzt zu Flightright.de

Ist der Virus ein außergewöhnlicher Umstand?

Ein außergewöhnlicher Umstand liegt laut EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 dann vor, wenn der Grund für die Verspätung oder Annullierung außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt. Das ist beim Coronavirus definitiv der Fall, denn keine Fluggesellschaft kann da etwas für. Für Flugausfälle auf Grund des Virus bekommen Reisegäste demnach keine Entschädigung, aber es gibt Sonderfälle (siehe nächste Frage).

Kann es dennoch eine Entschädigung geben?

Ja, in bestimmten Situationen könnt ihr dennoch entschädigt werden. Das wäre zum Beispiel in folgenden Situationen:

Die Airline muss euch mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug bescheid geben, dass der Flug annulliert wird. Sind es weniger als 14 Tage, dann kann euch eine Entschädigung zustehen.

Wird euer Flug storniert, dann solltet ihr also überprüfen, ob der Coronavirus wirklich der ausschlaggebende Grund für die Annullierung ist oder ob nicht doch wirtschaftliche Gründe der Airline dahinter stecken. So könnte eine Airline z.B. ein Flug in ein Land, in dem nur bestimmte Gebiete mit Reisewarnung versehen sind, aufgrund des Corona-Virus annullieren, obwohl das Reiseziel ein Gebiet ohne Reisewarnung ist. Die Annullierung aufgrund Corona wäre dann nur ein vorgeschobener Grund und eigentlich sind wirtschaftliche Interessen (z.B. ein nicht ausgebuchter Flug) der eigentliche Grund der Stornierung – dann können euch Entschädigungen zustehen. Flighright.de prüft das für euch.

Kann ich meinen Flug dennoch stornieren?

Wenn ihr euch unsicher seid, ob ihr euren Urlaub antreten wollt und deshalb mit dem Gedanken spielt, euren Flug zu stornieren, dann solltet ihr euch an die Airline melden. Kostenlos sind Stornierungen nämlich nur, wenn ein konkretes gesundheitliches Risiko vorliegt, also eine Reisewarnung vorliegt. Liegen keine Gesundheitswarnungen vor, dann gelten die regulären Bedingungen der Airline

Welche Entschädigungen sind vorgesehen?

Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an der Länge der Strecke und muss zusätzlich gezahlt werden, falls der Fluggast nicht befördert wurde oder eine Verspätung von mehr als drei Stunden in Kauf nehmen musste. Sie beträgt 250€ bei Kurzstrecken, 400€ bei Mittelstrecken und Flügen innerhalb der EU und 600€ bei internationalen Langstrecken.

Wer setzt eure Rechte durch?

Erfahrungsgemäß verweigern Airlines Zahlungen meistens und berufen sich dabei auf „außergewöhnliche Umstände“. Portale wie Flightright.de und Flugrecht.de haben sich deshalb darauf spezialisiert, die Ansprüche der Betroffenen gegen Zahlung einer Servicepauschale durchzusetzen.

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Prüfung auf Anspruch kostenlose Prüfung der Ansprüche
Kosten bei Erfolg 25 % Pauschale (nur im Erfolgsfall)
Abdeckung Europaweite Abdeckung
Statistik 98 % Erfolgsquote
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Flightright.de ist europaweit recht gut vernetzt und kann auch kurzfristig auf entsprechende ausländische Anwälte zurückgreifen kann. Die notwendigen Formalitäten können in wenigen Minuten online erledigt werden. Demgegenüber ist es häufig kompliziert und zeitaufwendig, auch gerechtfertigte Ansprüche privat erstattet zu bekommen.

Kommentare (13)
    • 26.10.2016, 14:38

    Ich hatte einen solchen Fall bisher einmal und habe anstandslos von der Airline mein Geld erhalten. Ich habe lediglich ein Formular von denen ausfüllen (Start-, Zielort, Flugnummer, Name, Bankverbindung etc.) und per Email zusenden müssen. Allerdings haben die sich 3 Monate mit der Zahlung Zeit gelassen. Dies aber zumindest auch vorher so angekündigt.

    Der Pilot hatte aber auch bereits im Flugzeug gesagt, dass die Verzögerung aufgrund eines personellen Ausfalls und einzuhaltenden Ruhezeiten des Ersatzes zustande kam. So gab es gar keine Diskussion über höhere Gewalt o.ä. Natürlich hat er nicht gesagt, dass uns eine Entschädigung zusteht. Ich möchte nicht wissen, wie viele sich daher nur geärgert, aber keine Ansprüche geltend gemacht haben. Als ehemaliger leiderprobter Bahnfahrer habe ich allerdings direkt am Flughafen nachgeschaut, welche Rechte ich habe.

    • 13.03.2020, 14:01

    Danke, kommt wie gerufen!

  • Haben für Ende Mai 1 Woche Dubai ab Düsseldorf gebucht. Halten jetzt erstmal die Füße still, vielleicht geht es ja gut.

    • 13.03.2020, 15:35

    Ende Mai ist ja noch ein gutes Stück, hoffen wir mal, dass es sich bis dahin beruhigt

    • 13.03.2020, 23:28

    Ich hab das bisher immer mit nem Anwalt für Reiserecht aus Regensburg gemacht und war total zufrieden. Da lohnt sich der Urlaub gleich noch mehr, wenn man was zurück bekommt 😁

    • 14.03.2020, 11:06

    Mir wurde beim Boarding der Air India (Flug von FRA nach Delhi) der Zutritt verweigert. Die Anordnung der indischen Regierung erfolgte 1 Stunde vorher. Es wurde gesagt das hier höhere Gewalt vorliegt, da es um die Eindämmung des Corona Virus gehe..

  • @DealDoktor
    +++ 16:29 Lufthansa holt Tausende Urlauber zurück nach Deutschland +++
    Mit 15 Sonderflügen will die Lufthansa bis Mittwoch etwa 3000 bis 4000 Urlauber aus der Karibik und von den Kanaren zurück nach Deutschland bringen. Das teilte ein Lufthansa-Sprecher mit. Es handele sich um Menschen, die wegen der Reisebeschränkungen als Folge der Coronavirus-Krise sonst nicht hätten zurückkehren können – Feriengäste von den Inseln und Kreuzfahrtpassagiere. Mehrere Reedereien und Touristikunternehmen hätten die Lufthansa beauftragt, die Urlauber zurückzufliegen. Zu den 15 Sonderflügen kämen noch zwei reguläre Flüge aus der Dominikanischen Republik und Barbados.

    • 30.09.2020, 23:05

    Habe mein Ticket im März storniert und mein Geld immer noch nicht zurück bekommen (Lufthansa)

    • 01.11.2020, 19:17

    Habe mein Geld bei der Lufthansa immer noch nicht erhalten! (seit Ende März) auf Papier also alles schön und gut aber in Realität nicht

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