Handyvertrag & Co.: Kündigung endlich per E-Mail möglich!
Das ist mal eine geniale Nachricht, und meiner Meinung nach auch längst überfällig: Kündigungen von eurem Handyvertrag etc. sind seit 01. Oktober 2016 endlich auch per E-Mail möglich! Ihr werden in Zukunft also nicht mehr zwingend postalisch mit Unterschrift kündigen müssen. Alle Details zu dieser erfreulichen und verbraucherfreundlichen Nachricht will ich euch hier zusammenfassen.
Kündigen: Die Vorteile
Das Kündigen für die Zeit nach der Mindestlaufzeit lohnt sich besonders bei Handyverträgen (oft nach 24 Monaten), bei Stromanbietern (meist nach 12 Monaten), und vielen weiteren Möglichkeiten. Die Deutschen gelten allgemein als „kündigungsfaul“, und daher werden Neukunden nicht selten mit besonders günstigen Konditionen belohnt, nach der Mindestlaufzeit dann aber mehr zur Kasse gebeten. Ich predige euch schon seit langem, dass sich ein rechtzeitiges Kündigen und Neuabschließen lohnt – besonders, wenn man sich die dauerhaft aktualisierte Liste der besten Handytarife ansieht und mit seinem eigenen Tarif vergleicht, sieht man, was aktuell gerade möglich ist. Das Kündigen wird durch die neue Regelung also noch einfacher.
Kündigung per E-Mail: Was genau ändert sich?
Bisher war in den AGB der meisten Anbieter für Kündigungen die sogenannte Schriftform verlangt worden, konkret: ein Text inklusive eigenhändiger Unterschrift. Für Kündigungen oder vergleichbare Erklärungen gilt aber ab dem 1. Oktober 2016 nur noch die Textform, d.h. neu abgeschlossene Verträge ab dem 01.10.2016 können auch per E-Mail oder Fax gekündigt werden.
Wohlgemerkt gab es auch vorher Anbieter, die Kündigungen per E-Mail angenommen hatten, beispielsweise war das bei Klarmobil schon lange möglich. Dies geschah aber nur aus Kulanz und eigener Entscheidung – nun sind alle Anbieter dazu verpflichtet, solche Kündigungen anzunehmen.
Die Schriftform darf nun also nicht mehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen – so steht in den Telekom-AGB korrekterweise (PDF, Punkt 11.4) die Textform. Dies ist wohlgemerkt scheinbar noch nicht bei allen Anbietern angekommen: In den Vodafone AGB steht weiterhin die veralteten Informationen „Kündigungen haben in Schriftform zu erfolgen“ (PDF, Stand: 01.10.2016, Punkt 4.1), bei o2 Telefónica ebenfalls (PDF, Stand 01.10.2016, Punkt 8.7: „Jede Kündigung bedarf der Schriftform“).
Für die Juristen unter euch: Nachzulesen ist das in dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes“, dort hat sich nun die Regelung in § 309 Nr. 13 BGB geändert – auch nachzulesen hier bei Bundesregierung.de und auf der zugehörigen Facebook-Seite.
Kann jeder Vertrag per E-Mail gekündigt werden?
So gesehen: Nicht in „jeder Vertrag“, denn die Regelung gilt wie gesagt ab 01.10.2016, d.h. sie betrifft auch nur Verträge, die ab dem 01.10. abgeschlossen werden. Bei allen, die ihren Vertrag bis zum 30.09.2016 abgeschlossen haben, können sich die Anbieter auf altes Recht berufen und die Schriftform bei Erklärungen verlangen. Ich persönlich gehe davon aus, dass viele Anbieter nun aber aus Kulanz auch in Zukunft Vertragskündigungen allgemein per E-Mail akzeptieren werden.
Auf die Schnelle habe ich auch schon mit Sparhandy.de gesprochen, die ja nicht nur als Händler günstige Tarife der großen Netzanbieter vermitteln, sondern auch als Provider auftreten und ihre eigenen Sparhandy Allnet-Flats im Telekom-Netz anbieten. Sparhandy ist nach eigener Aussage für die hauseigenen Tarife auch schon gewappnet, d.h. die Kündigungen für Verträge ab 01.10. werden dort auch per E-Mail entgegengenommen- weitere Details folgen.
Nur der Vollständigkeit halber will ich gesagt haben, dass die neue Regelung auch nicht bei notariell beurkundeten Verträgen gilt – aber das sollte die meisten hier nicht betreffen, normale Handyverträge, Verträge für DSL- und Festnetzanschlüsse oder Stromverträge sind ja nicht notariell beurkundet.
Ist ein Kündigen per E-Mail nicht unsicher?
Man könnte sich nun denken, dass die Schriftform sicherer war, weil die zwingend nötige Unterschrift bisher sichergestellt hat, dass sich niemand als eine andere Person ausgeben kann. Dazu gibt es mehrere Punkte, die dieses Argument entkräften:
- Der geringe Nutzen: Was hätte eine Person davon, den Vertrag einer anderen Person zu kündigen? Ich kenne keine genauen Zahlen darüber, wie oft so etwas bisher passiert ist, vermute aber, dass man hier wenig Sorge haben muss.
- Selbst wenn jemand die Absicht hätte, anderen einfach nur zu schaden: Unterschriften können auch gefälscht werden, das hätte also auch vorher passieren können
- Der wichtigste Punkt: Zum Kündigen verlangen Anbieter meist auch noch eine Vertragsnummer oder einen anderen Nachweis, an den andere nicht einfach so kommen können
Meiner Meinung nach sind die Risiken hier also zu vernachlässigen.
Zusammengefasst: DealDoktor-Fazit
Um sicher zu gehen, habe ich für den Anfang noch ein paar Empfehlungen, bis sich die Umstellung auch bei den Anbietern in den normalen Kundenservice eingegliedert hat:
- Zumindest für den Anfang am besten noch das alte Verfahren nutzen, also schriftlich mit Datum und Unterschrift kündigen. Die Schriftform ist natürlich auch weiterhin rechtsgültig.
- Kündigungen per E-Mail nur gültig für Verträge, die ab dem 01.10.2016 abgeschlossen wurden
- Egal ob per E-Mail oder per Post: Verlangt immer eine Kündigungsbestätigung unter Angabe des Wirksamwerdens der Kündigung
- Denkt an die Kündigungsfrist! Bei Handyverträgen mit 24 Monaten Mindestlaufzeit liegt diese meist bei 3 Monaten, d.h. ihr müsst spätestens im 21. Monat kündigen
In meinen Handyvertrags-Deals verlinke ich ja immer eine Musterkundigung, wie hier am Beispiel des Vodafone Alles-Drin-Tarifs mit 5GB LTE + Smartphone für Vodafone:
Den Wortlaut darin könnt ihr auch in Zukunft für E-Mails benutzen:
Betreff: Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Kundennummer 123456
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meinen Mobilfunkvertrag unter der oben angegebenen Kundennummer und der folgenden zugehörigen Mobilfunknummer: 01xx-1234567
Die Kündigung meines Vertragsverhältnisses erfolgt fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.Ich bitte um eine Bestätigung unter Angabe des Beendigungszeitpunktes.
Mit freundlichen Grüßen,
Dein Name
Ich selbst bin gespannt, wie sich das Kündigen per E-Mail entwickelt, denn aktuell gibt es z.B. noch ein Problem, dass bei vielen Anbietern keine offizielle E-Mailadresse bekannt ist, an die man sich wenden kann – oft gibt es nur sogenannten no-reply-Adressen.
Insgesamt ist das meiner Meinung nach definitiv eine erfreuliche (und auch lange überfällige) Entwicklung. Was denkt ihr? Ich bin gespannt euf eure Erfahrungen, Bedenken & Meinungen in den Kommentaren!
Euer Doc
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@Kuroyukii:
Nein, die AGBs bestehender Verträge nicht geändert, sondern die neue Regelung ist – wie im Beitrag beschrieben – nur für neue Verträge ab dem 1.10 gültig, für alle alten Verträge geschieht durch die Änderung rein gar nichts… Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch ganz sicher nicht – wo würde das den hinführen, wenn jede Gesetzesänderung alle zuvor geschlossenen Verträge ungültig machen würde. Würde das nicht das ganze Vertragswesen ad absurdum führen?
@Dealdoktor zu den „nicht bekannten E-Mail-Adressen“:
Jeder Anbieter ist verpflichtet, auf seiner Webseite im Impressum eine E-Mail-Adresse zu nennen.
Jegliche an diese Adresse gerichtete Kommunikation muss auch bearbeitet werden, alles andere würde dem Sinn des §5 TMG zuwiderlaufen.
Also die Adresse herauszufinden und zu nutzen darf kein Problem sein.
Was mir problematischer erscheint ist die Beweislast im Streitfall. Sollte sich der Anbieter auf den Standpunkt stellen, dass er die Kündigung nicht erhalten hat, so hat grundsätzlich erstmal der Versender der E-Mail die Beweislast, dass die Mail auch tatsächlich zugegangen ist.
In der Regel kann er aber nur das Absenden beweisen und das genügt nicht.
Viele Anbieter haben bei ihren Mailservern ein Auto-Reply eingerichtet, wo man also eine „Empfangsbestätigung“ bekommt – dann ist man relativ sicher. Sollte dies aber nicht der Fall sein, sollte man der E-Mail-Kündigung nicht vorschnell trauen. Für eilige Kündigungen kurz vor Fristende würde ich sie daher nicht nutzen.
Alle Kommentare
Das ist mal geil!
Aber würde dass nicht bei Anbietern die noch nicht die AGBs für neue Verträge anpassen (wie zB oben Vodafone) bedeuten dass deren AGBs – mindestens aber die entsprechende klausel – ungültig sein? Also bei Vodafone Vertrag unterschreiben, Prämie einstreichen und direkt kündigen weil Klausel zur Kündigung unwirksam xD
@Pete:
Naja, ohne jetzt wirklich juristisches Hintergrundwissen zu haben, denke ich mal, dass der Gesetzgeber den Anbietern da eine Kulanzzeit zum Umstellen der AGB einräumt – besonders, wenn die Umstellung des Gesetztes an einem (langen) Wochenende erfolgt. Glaube rechtlich hast du da wenig Aussichten auf Erfolg 😉
@Pete:
Nein, wenn eine Klausel der AGB unzulässig ist, dann ist die Klausel unwirksam, der Vertrag im übrigen jedoch Wirksam ( § 306 Abs. 1 BGB ).
Ergo: du hast definitiv keinen Erfolg damit – selbst wenn du in deinem Vertrag eine Klausel finden würdest, die schon seit 1990 nicht mehr zulässig wäre, so würde das der Gültigkeit des Vertrages keinen Abbruch tun…
Wenn das wirklich der Fall wäre, wären dieser Gesetzesregelung bestimmt schon viele Unternehmen aufgrund kleiner Fehler in den AGB erlegen… Die Gesetze sind da um den Verbraucher zu schützen, nicht um den Unternehmer zu zerstören 😉
Naja, die AGB mögen vielleicht dadurch unwirksam sein, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass damit auch der Vertrag ein Sonderkündigungsrecht bekommt.
Zum einen gilt bei ungültigen AGB soweit ich weiß immer die gesetzliche Regelung, zum anderen gibt es ja meistens eine Salvatorische Klausel, wonach nur die unwirksame Klausel ungültig wird, nicht der Rest.
Also würd ich jetzt keine Verträge abschließen in der Sicherheit, da deswegen wieder raus zu kommen 😉
Wie sieht es aus mit bestehende Verträge?
Kann man die auf Grund der AGB Änderung bestehende Verträge ggf kündigen?
@Kuroyukii:
Nein, die AGBs bestehender Verträge nicht geändert, sondern die neue Regelung ist – wie im Beitrag beschrieben – nur für neue Verträge ab dem 1.10 gültig, für alle alten Verträge geschieht durch die Änderung rein gar nichts… Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch ganz sicher nicht – wo würde das den hinführen, wenn jede Gesetzesänderung alle zuvor geschlossenen Verträge ungültig machen würde. Würde das nicht das ganze Vertragswesen ad absurdum führen?
@Mex2.0:
Das wird eine Sache für die Gerichte. Die Bestimmung ist nicht so klart formuliert, wie sie auf den ersten Blick aussieht. Wir werden in den nächsten Monaten sehen wie sich die Gerichte damit auseinandersetzen. In den juristischen Foren jedenfalls wird bereits darüber diskutiert.
Nein kann man nicht!
Unerfreulich zu lesen wie Menschen zu Verträgen stehen. Wer es so bitter nötig hat aus Verträgen wieder raus zu kommen sollte gar nicht erst welche abschließen. Insbesondere im Mobilfunkbereich.
Ein Sonderkündigungsrecht hat man bei Mobilfunk sehr selten. Und nur in gravierenden Fällen wie z.B der Anbieter erhöht die Preise eines bestehenden Tarifs.
Und wenn man sonderkündigung ausspricht heißt das auch im Regelfall Handy wieder zurück wenn mit Vertrag subventioniert. Und beim Handy darf der Anbieter dann zur Kasse bitten da er es ja nicht mehr als Neuware verkaufen kann.
Eine schöne Entscheidung des Gesetzgebers um bei weniger Kundenfreundlichen Anbietern ein bisschen nachzuhelfen…
Was die Telekom angeht ist das schon lange möglich, aber bei allem was man meckern muss, ist sie was Kundenservice angeht den anderen Mobilfunkanbietern um einiges voraus, schön das Vodafone (für mich ein beispiel für schlechten Kundenservice) nun auch endlich nachziehen muss (habe es bisher nie geschafft eine Kündigung bei Vodafone durchzubekommen ohne die Extra kosten für ein Einschreiben aufzubringen)
danke für die Info,
kotzt mich persönliches immer an das sowas sich mitten im Jahr ändert und nicht zum 01.01. … umso besser das es dich gibt DD und du sowas postet, dickes danke
das ist doch mal eine tolle Nachricht, Danke Doc 🙂
@Dealdoktor zu den „nicht bekannten E-Mail-Adressen“:
Jeder Anbieter ist verpflichtet, auf seiner Webseite im Impressum eine E-Mail-Adresse zu nennen.
Jegliche an diese Adresse gerichtete Kommunikation muss auch bearbeitet werden, alles andere würde dem Sinn des §5 TMG zuwiderlaufen.
Also die Adresse herauszufinden und zu nutzen darf kein Problem sein.
Was mir problematischer erscheint ist die Beweislast im Streitfall. Sollte sich der Anbieter auf den Standpunkt stellen, dass er die Kündigung nicht erhalten hat, so hat grundsätzlich erstmal der Versender der E-Mail die Beweislast, dass die Mail auch tatsächlich zugegangen ist.
In der Regel kann er aber nur das Absenden beweisen und das genügt nicht.
Viele Anbieter haben bei ihren Mailservern ein Auto-Reply eingerichtet, wo man also eine „Empfangsbestätigung“ bekommt – dann ist man relativ sicher. Sollte dies aber nicht der Fall sein, sollte man der E-Mail-Kündigung nicht vorschnell trauen. Für eilige Kündigungen kurz vor Fristende würde ich sie daher nicht nutzen.
Eine gute Neuerung – keine Frage. Aber wenn ich mich konzentriere, dann fällt mir aus den letzten 5 Jahren nur ein einziger Vertrag aus dem o.g. Bereich ein, den ich wirklich postalisch gekündigt habe: Das war ein Zusatzvertrag bei Extraenergie, bei dem (unberechtigterweise) tatsächlich auf die Schriftform bestanden wurde.
Alle anderen ließen sich problemlos online kündigen: Bei den Energieversorgern am einfachsten durch den Folgevertragler (entsprechendes Häkchen beim Vermittler (z.B. Ve**x) setzen). Und bei den vielen Mobilfunkverträgen, von denen übrigens fast alle über diese Seite zustande gekommen sind, etwa die Hälfte über deren Online-Zugang („Service-Welt“). Darunter sind auch die von Vodafone („mein Vodafone“), in diesem Jahr darunter sogar einer mit außerordentlicher Kündigung, da der Inhaber ins Ausland gezogen ist. Nur bei Talkline/jetzt md ging das nicht – die haben von mir immer ein Fax bekommen – vom PC aus, ohne Drucken und ohne Briefmarke.
Wie schon erwähnt: Immer um Bestätigung bitten, und die kommt auch. Der Tipp weiter oben mit dem „Autoreply“ ist gut, dann hat man die E-Mail-Bestätigung nämlich.
Bislang kamen die Bestätigungen meist per Post. Das wird sich nun sicher ändern, auch die Vertragspartner werden vermehrt per Mail antworten. Man sollte also sein Mailpostfach sorgfältig verwalten, wichtige Nachrichten aufbewahren und nicht mehr automatisch nach 3 Monaten oder so löschen. Das gilt besonders für die „Service-Welten“, zu denen man ja oft keinen Zugang mehr hat, wenn der Vertrag aufgelöst ist.
Bei Vodafone geht das bei mir schon seit 2 Jahren 😀
@Florian:
War alles eine Frage der Anerkennung. Wurde die Kündigung vom Anbieter anerkannt und bestätigt, war die Kündigung auch rechtskräftig. Allerdings hatte der Anbieter auch die Möglichkeit eine Kündigung unter Wahrung der Formvorschrift (Textform) anzufordern. Nun hat der Verbraucher das Recht rechtskräftig per E-Mail zu kündigen, d.h. Ablehnung durch den Anbieter ist nicht mehr möglich.
Wieder mal das wichtigste vergessen: Das ganze gilt nur für online abgeschlossene Verträge!
@Online:
Hast du dafür eine Quelle?
Nach meinen Recherchen geht es darum, dass die Schriftform in AGBs allgemein nicht mehr verlangt werden darf – ich kann nirgends einen Hinweis finden, dass dies nur für online abgeschlossene Verträge gilt.
Gute Information, DANKE!
Endlich mal vernünftig, dieses ganze kann ich dann einfacher alles mit dem Smartphone machen und muss nicht noch alles per Fax oder Brief machen 😀
Diese Änderung betrifft alle Verträge die online geschlossen werden. Also nicht nur Handyverträge sondern z.B. auch Zeitschriften-Abos, Stromverträge, usw. also Verträge jeglicher Art. Dies gilt auch bei Verträgen, die bei einem Händler vor Ort geschlossen wurden. Kündigungen sind sogar über Facebook, Twitter und Online-Chat möglich.
In den AGB´s dürfen die Firmen Brief mit Unterschrift oder Fax mehr vorschreiben. Eine solche Klausel ist ab sofort illegal und die Firma riskiert dass die kompletten AGB´s ungültig werden und teure Abmahnungen. Kontrolliert doch mal ob euer Mobilfunkanbieter seine AGB´s entsprechend angepasst hat.
Ausnahme sind notariell beurkundete Verträge. Auch bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder des Mietvertrages ist gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben. Dem Chef schnell mal per eine SMS schicken „ich bin dann mal weg“ geht also nicht.
Wichtig ist, das der Vertragsinhaber (Namen und Adresse) und der Kündigungswunsch (Vertragsnummer, Kunden-Nummer usw) enthalten sind damit die Kündigung zugeordnet werden kann.
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Info der Bundesregierung dazu:
Kündigung per E-Mail möglich
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Ab dem 1. Oktober gilt für Kündigungen die „Textform“: Jeder kann zum Beispiel seinen Handy-Vertrag auch per E-Mail oder Fax kündigen. Er muss keinen Brief mehr schreiben. Die sogenannte „Schriftform“, die aus Text und eigenhändiger Unterschrift besteht, darf nicht mehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gefordert werden. Eine Ausnahme gilt bei notariell beurkundeten Verträgen.
https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/ArtikelNeuregelungen/2016/neuregelungen-oktober/2016-09-28-gesetzliche-neuregelungen.html
Mehr Infos findet ihr bei der Verbraucherzentral Niedersachsen
https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/online-kuendigen
Den Dealdoktor dürft ihr z.B. jetzt auch im Chat kündigen. Allerdings ich gehe mal davon aus, dass niemand jemals davon gebrauch machen wird 😉
Noch eine Ergänzung zu den Verträgen:
Quellenangabe:
LabBlog: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2016/10/03/vertraege-kuendigen-ohne-unterschrift/
Bürgerliches Gesetzbuch Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 – 853)
Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 – 310)
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html
http://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Internet-Vertraege-kuendigen-E-Mail-16431811.html
https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/online-kuendigen
Hm, das gilt also nur für neue Verträge.
Bestehende Verträge müssen also nach wie vor per Brief geschickt werden.
Schade… :-/
nur der Vollständigkeitshalber, diese Info habe ich von einem Arbeitskollegen und da ich dies bei keiner Kündigungsvorlage bisher gesehen habe (auch nicht bei DD) macht bei Krediten am meisten Sinn aber auch bei normalen Bankkonten (mit Kreditkarte) oder Handyverträgen!!!
Hier ist die Rede von der Bitte, auch den Schufa Eintrag zu löschen bzw. die Löschung zu beantragen.
Soll zwar „automatisch“ gehen, aber wo gearbeitet wird, fallen Späne.
Ich kann an dieser Stelle mal von O2 berichten, wo ich vor einigen Tagen gekündigt habe:
– Kündigung per Email / online ist NICHT möglich, sondern:
– Man kann (wie zuvor auch) die Kündigung online VORMERKEN. Danach muss man nochmal persönlich dort anrufen (20 – 45 Minuten Warteschleife inklusive) um dann nochmal am Telefon zu erklären, dass man kündigen will. Natürlich wird man gefragt, warum und möglichst bequatscht, doch bei O2 zu bleiben… (ruft man nicht innerhalb von 10 Tagen an, läuft der Vertrag normal weiter)
– Oder natürlich die Kündigung wie zuvor per Post schicken.
– Fazit: Eine echte Kündigung ist online nicht möglich. Wer sich Stress & lange Wartezeiten ersparen will, schickt die Kündigung auch weiterhin per Post.
–> Servicewüste pur!