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Preisfehler: Ursache, rechtliche Lage und Konsequenzen

Da die letzten Preisfehler die Diskussion in der DealDoktor-Community mal wieder etwas angeheizt haben, habe ich mich entschlossen, euch mal kurz über die Details und rechtlichen Hintergründe von Preisfehlern in Form einr FAQ etwas aufzuklären.

Muss der Anbieter bei Preisfehler ausliefern?

Nein! Ein rechtswirksamer Vertrag kommt nur zustande, wenn beide Parteien eine übereinstimmende Willenserklärung abgeben. Hier sind die Begriffe Angebot und Annahme entscheident – die Willenserklärung ist rechtskräftig, wenn eine Partei ein Angebot abgibt und die andere Partei das Angebot explizit annimmt.

Das ist aber auch genau die Crux an der Geschichte. Entgegen des ersten Eindrucks gibt das Kaufangebot nämlich nicht der Verkäufer/Onlineshop ab, sondern der Kunde. Der Onlineshop gibt in seinem Sortiment mit der Preisangabe nur eine „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ an. Der Fachbegriff hierfür lautet „invitatio ad offerendum“ (siehe Wikipedia).  Das eigentliche Angebot gebt ihr als Kunde ab, indem ihr das Produkt bestellt und damit aussagt, dass ihr anbietet, dass Produkt zu dem genannten Preis zu kaufen.

Jetzt entscheidet der Onlineshop, ob er euer Kaufangebot annehmen will. Eine automatische Bestellbestätigung (die bei Preisfehlern meist auch mit falscher Preisangabe rausgeschickt werden) sagt nur aus, dass euer Angebot eingegangen ist, stellt aber keine Annahme des Kauf-Angebots des Kunden dar. In der Regel gilt ein Angebot vom Onlineshop erst als angenommen, wenn die Ware verschickt wurde (Versandbestätigung).

Wie ihr bei dem cXtreme Fernseher-Preisfehler gesehen habt, hat cXtreme aufgrund eines „Erklärungsirrtums“ das Angebot angefochten, um nicht liefern zu müssen. Nach § 121 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (also unverzüglich) erfolgen. Unverzüglich kann aber breit ausgelegt werden, daher ist hier keine generelle Aussage zu treffen. Ob eine Anfechtung unverzüglich genug war, wird ggf. vor Gericht geklärt. Bei cXtreme war sie auf jeden Fall unverzüglich 🙂
Diese Anfechtung kann unter Umständen leider auch noch nach der Lieferung des Preisfehler-Produkts rechtskräftig sein.

Wie sind meine Chancen auf eine Lieferung? Gibt es Ersatz?

Das kann man leider nicht pauschalisieren. Ganz krasse Preisfehler haben eigentlich keine Aussichts-Chancen, geliefert zu werden – diese werden (wie oben beschrieben) storniert oder angefochten. Das ist das gute Recht eines jeden Händlers, typische Ausrede: „Der Artikel ist zur Zeit nicht lieferbar.“

Wegen der Flut an negativen Bewertungen, die nach solchen Preisfehlern oft (nicht ganz berechtigterweise) beispielsweise auf die Marketplace-Anbieter zukommt, bieten viele Anbieter kleine kostenlose Gimmicks oder Gutscheine an, um den Kunden zufriedenzustellen. Ein paar Wiedergutmachungs-Beispiele vergangener Preisfehler:

Manche Preisfehler, die nicht ganz so unternehmensschädigend sind, werden auch ausgeliefert. So wurde beispielsweise das DJ Hero Bundle (PS3) für ~ 31 EUR zumindest teilweise ausgeliefert und auch wenn Dell bei seinen zu günstigen 2,5″ Festplatten die Lieferzeit auf mehrere Monate erhöhte, wurden sie dennoch allen Wartenden zu dem Preis geliefert, die anderen bekamen teilweise 20 EUR Gutscheine für Alternativplatten. Jedoch kam Dell nicht ganz mit dem Verwaltungsaufwand zurecht und vergraulte einige Kunden. Auch der Systemfehler, der es bei Amazon UK erlaubte, eine Xbox Arcade quasi geschenkt zu erhalten, wurde ausgeliefert.

Wie kommt es zu einer falschen Preisangabe?

Preisfehler können beispielsweise durch Tippfehler oder Softwarefehler entstehen. Werden Preise von Hand eingetippt, kann man sich schnell mal um eine Kommastelle vertun. Das kann sogar soweit gehen, dass der fehlerhafte Preis nicht nur im Onlineshop angegeben, sondern auch direkt in automatische Werbeanzeigen übertragen wird. So wird im unglücklichsten Falle ein falsch ausgezeichnetes Produkt auch noch explizit beworben.
Softwarefehler können auftreten, wenn EAN-Codes (Strichcodes) falsch eingelesen werden und so beispielsweise anstatt einer Fixiereinheit ein Laserdrucker im Wert von 7000 EUR für 150 EUR angeboten wird.
Bei Bundle-Angeboten bei Amazon waren auch schon des Öfteren Systemfehler vorhanden gewesen, die es möglich machten, durch Berechnungsfehler mehr Rabatt zu gewähren, als eigentlich angedacht (siehe hier oder hier).

Wie finde ich Preisfehler?

Bei Amazon ist es ziemlich leicht, vorausgesetzt ein paar Amazon-Kunden haben den Fehler schon vorher entdeckt. Dann musst du einfach die Liste mit den Aufsteigern des Tages (hier: Kategorie Elektronik) im Auge haben. Auf wundersame Weise steigen dort manche Artikel um einen enorm hohen prozentualen Anteil in den Verkaufscharts. Das muss kein Preisfehler sein, kann aber. Prüfen kann man dies durch Preisvergleiche, Preisentwickungs-Charts (Diagramme der Preisentwicklung, z.B. bei idealo) und gesunden Menschenverstand.

Bei anderen Anbietern muss man Preisfehler mehr oder weniger zufällig entdecken – da sind wir auch dankbar, wenn wir von euch Unterstützung bekommen und ihr uns solche Angebote im Schnäppchen-Forum meldet.

Was sind die Nachteile von Preisfehlern?

Preisfehler haben natürlich den Nachteil, dass sie zu großer Wahrscheinlichkeit nicht geliefert werden, ihr euch aber gegebenenfalls bei dem Händler als Neukunde angemeldet habt und dieser somit eure Liefer- und ggf. Bezahldaten besitzt. Außerdem solltet ihr nicht bestellen, wenn ihr schon wisst, dass ihr euch am Ende bei einer wahrscheinlichen Stornierung zu sehr aufregt – den „Stress“ könnt ihr euch dann sparen.

Schon getätigte Zahlung eurerseits werden in der Regel allerdings unkompliziert zurückerstattet, wenn der Preisfehler erkannt und vom Händler storniert wird.

DealDoktor und Preisfehler

Aufgrund der hohen Resonanz und der überwiegend positiven Rückmeldungen haben wir uns entschieden, Preisfehler auch in Zukunft weiter zu posten, danke für euer Feedback. Außerdem haben viele User zu verstehen gegeben, dass sie jedes mal gespannt sind, was passiert – und ein bisschen Spannung kann im Schnäppchen-Leben ja nicht schaden 🙂
Wir haben dazu auch neu die Kategorie Preisfehler erstellt, in welcher sich zukünftig diese Beiträge wiederfinden werden.

Kommentare (12)
    • 22.04.2010, 13:00

    Siehe auch: [url=“http://www.dealdoktor.de/forum/offtopic/artikel-fuer-000-euro-im-online-shop/“] ;-)[/url]

    • 22.04.2010, 13:06

    Der Link zu den Aufsteigern des Tages bei Amazon geht nicht.

  • @Stefffen
    Danke, ist gefixt

    • 22.04.2010, 19:29

    Danke für den Tipp mit den Amazon-Aufsteigern-des Tages. Ich hab mich immer gefragt, warum sich solche Preisfehler in den Blogs so schnell verbreiten. Jetzt werde ich da auch öfter reinschauen.

  • @The One
    Gern geschehen – und wenn du etwas findest, am besten gleich [url=“http://www.dealdoktor.de/forum/schnaeppchen-meldung/“]im Schnäppchen-Forum melden[/url] 🙂

    • 23.04.2010, 13:27

    @Dealdoktor: Die Abhandlung ist so nicht ganz richtig. Zwar habt ihr recht, dass ein wirksamer Vertrag nur bei 2 übereinstimmenden Willenserklärungen zu Stande kommt. Dennoch gibt ein Onlineshop seine Willenserklärung beim Einstellen des Produktes definitiv ab. Es handelt sich hier NICHT PAUSCHAL lediglich um die „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“! Das ist ein (vorallem im Internet) weit verbreitetes Irrtum.

    Dies besteht nur, wenn der Antragende die Bindung im vorneherein generell und explizit ausschließt und kein individualisierter Adressat vorhanden ist durch Sätze wie „nur so lange der Vorrat reicht, Zwischenverkauf vorbehalten, Angebot freibleibend“.

    Es besteht sehr wohl ein Kaufvertrag. Dieser Kaufvertrag kann vom Onlineshop aber selbstverständlich – wie ihr schreibt- angefochten werden „Erklärungsirrtum“ und wird deshalb nichtig.

    • 13.07.2010, 17:49

    Christian :
    @Dealdoktor: Dennoch gibt ein Onlineshop seine Willenserklärung beim Einstellen des Produktes definitiv ab. Es handelt sich hier NICHT PAUSCHAL lediglich um die „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes”! Das ist ein (vorallem im Internet) weit verbreitetes Irrtum.
    Dies besteht nur, wenn der Antragende die Bindung im vorneherein generell und explizit ausschließt und kein individualisierter Adressat vorhanden ist durch Sätze wie „nur so lange der Vorrat reicht, Zwischenverkauf vorbehalten, Angebot freibleibend”.
    Es besteht sehr wohl ein Kaufvertrag. Dieser Kaufvertrag kann vom Onlineshop aber selbstverständlich – wie ihr schreibt- angefochten werden „Erklärungsirrtum” und wird deshalb nichtig.
    [/quote]
    Du hast recht, dass die Aussage von Dealdoktor etwas pauschalisiert ist. So gibt es selbstverständlich Fälle in denen das Anbieten auf einer Website schon ein Angebot ist, z.B. bei eBay.
    Ob eine Willenserklärung vorliegt hängt davon ab, ob ein Rechtsbindungswille von einem objektiven Empfängerhorizont aus erkennbar ist. Dies ist bei Angeboten im Netz wohl regelmäßig zu verneinen – schon weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich ein Verkäufer etliche Male vertraglich binden möchte, unabhängig von seinem Warenbestand. Darüber hinaus habe ich bisher auch keine AGB eines Internethändlers gesehen, in dem nicht auch nochmal eindeutig darauf verwiesen wird, dass es sich lediglich um eine invitatio ad offerendum geht.

    Ein Kaufvertrag entsteht daher – je nach Ausgestaltung der AGBs – in den meisten Fällen durch Versand der Ware oder durch ausdrückliche Annahme des Angebots. Die Bestellbestätigung – wie Dealdoktor schon richtig schreibt – ist meist nur eine Information, dass die Bestellung (=Angebot) eingegangen ist. Das hängt, aber wie gesagt, von der konkreten Ausgestaltung des Vertrages ab.

    Dies ist insoweit wichtig, da es sehr wohl einen Unterschied macht, ob ein Vertrag gar nicht erst zustande kommt oder erst nach Zustandekommen angefochten wird.

    Zum einen, weil eine Anfechtung eben nur „unverzüglich“, d.h. gem. § 121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ erklärt werden kann. Dies ist, anders als von Dealdoktor beschrieben, nicht beliebig lange, sondern – gerade bei der Möglichkeit des E-Mail-Verkehrs – kaum länger als 1 bis 2 Tage nach Kenntnis vom Preisfehler.

    Zum anderen kann bei Anfechtung wg eines Erklärungsirrtums gem. § 122 BGB Schadensersatz vom Anfechtenden verlangt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Käufer nicht mal fahrlässig den Preisfehler nicht kannte – was wohl die Regel ist, wenn man den Fehler auf dieser Seite gefunden hat. Wenn ich mich nicht irre, müsste die Beweislast jedoch dem Anfechtenden obliegen.

    Verlangen kann man dann das sogenannte negative Interesse als Schadensersatz. D.h. man muss so gestellt werden, als wären die Vertragsparteien sich für diesen Vertragsschluss nie begegnet (also auch nicht digital ^^). Denkbar sind hier z.B. Anschaffungskosten, welche im Vertrauen auf das bestehen des Vertrages gemacht werden oder der umgekehrte Fall, dass jemand ein anderes günstiges Angebot im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages nicht wahrnimmt und nach der Anfechtung auch nicht mehr wahrnehmen kann, weil das Angebot nicht mehr besteht und nun ein teureres Angebot wahrnehmen muss.

    • 04.05.2016, 22:43

    @Preisfehler: 32-Zoll LCE-TV LG 32LD420 für 2,00 Euro | Schnäppchen Blog mit Doktortitel :: DealDoktor:

    • 28.03.2018, 15:54

    Vielleicht eine bessere Quelle ist Keepa. z.B. kann man sich alle Preisstürze der letzten Woche ausgeben lassen, die größer sind als 50% (oder was auch immer man einstellt):
    https://keepa.com/#!deals/%7B%22page%22%3A0%2C%22perPage%22%3A80%2C%22domainId%22%3A%223%22%2C%22excludeCategories%22%3A%5B%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%5D%2C%22includeCategories%22%3A%5B%5B%5D%2C%5B172282%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B590748031%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%2C%5B%5D%5D%2C%22priceTypes%22%3A%5B0%5D%2C%22deltaRange%22%3A%5B0%2C2147483647%5D%2C%22deltaPercentRange%22%3A%5B50%2C2147483647%5D%2C%22salesRankRange%22%3A%5B-1%2C-1%5D%2C%22currentRange%22%3A%5B0%2C2147483647%5D%2C%22isLowest%22%3Atrue%2C%22isLowestOffer%22%3Afalse%2C%22isBackInStock%22%3Afalse%2C%22isOutOfStock%22%3Afalse%2C%22titleSearch%22%3A%22%22%2C%22isRangeEnabled%22%3Atrue%2C%22isFilterEnabled%22%3Atrue%2C%22filterErotic%22%3Afalse%2C%22hasReviews%22%3Atrue%2C%22isPrimeExclusive%22%3Afalse%2C%22sortType%22%3A4%2C%22dateRange%22%3A%221%22%2C%22settings%22%3A%7B%22viewTyp%22%3A0%7D%2C%22isHighest%22%3Afalse%2C%22isRisers%22%3Afalse%2C%22deltaLastRange%22%3A%5B%5D%7D

    Das sind dann natürlich nicht automatisch Preisfehler, sondern können auch einfach Abverkauf von Restposten sein (wie aktuell Kontaktlinsen), aber gute Angebote sind immer wieder dabei.

    Und wer dazu keine Lust hat ständig nach Updates zu schauen kombiniert das mit dem Distill Web Monitor Extension. Dann bekommt man bei Änderungen eine E-Mail.

  • @DealDoktor: ich habe keinen Preisfehler entdeckt, sondern wohl einen Fehler im Bestellsystem und rund 12000 Kosmetikproben für 3,95 bestellt und bin nun sehr gespannt was passiert. In den AGBs steht nichts von Preisfehler oder ähnlichem. Sehr spannend 🤣

    • 10.07.2024, 07:55

    Guten Tag,

    habe einen aktuellen Fall. Wechselrichter war kruze Zeit für 0€ im Online shop.
    Es wurde eine Rechung ausgestellt und auch geliefert.
    Nach nun knapp 2 Monaten hat sich die Firma gemeldet und verlngt die Ware zurück, ansonsten drohen sie mit rechtlichen Konsequenzen. Sie möchten betonen, dass ein bewusster Missbrauch von Preisfehlern rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
    Meine Frage: Nach §119 BGB ist die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen. Man könnte sich auf „Treu und Glauben“ Verstoß nach § 242 BGB berufen.
    Leider konnte mir die Verbraucherzentrale keine Rechtsauskunft geben und meinte dass se sowas auch noch nicht hatten, dass die Firma geliefert hat.
    Sie raten mir die Ware zurück zu geben.
    Kann hier jemand helfen? Rechtsschutz habe ich (noch) nicht.

    Grüße

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