🚗💸 THG-Quote – Die neuesten Entwicklungen
Das Bundeskabinett hat bereits am 28.06. eine novellierte Version der 38. BImSchV – der Grundlage für die THG-Quote – beschlossen. Das Fachmagazin THG-News.de hat dazu bereits vorab eine Übersicht mit den wesentlichen Änderungen erstellt. Im Artikel soll daher einerseits ein Überblick über die Änderungen, „Schlupflöcher“ und ein Ausblick gegeben werden.
Was ändert sich konkret?
Zusammenfassend betrifft die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine neue Anmeldefrist beim Umweltbundesamt, ein Wegfall der THG-Quote für zulassungsfreie Fahrzeuge und Ladesäulen die nicht im Ladesäulenregister stehen. Hier einmal die Infos, die wir von den THG-News übernehmen dürfen:
- Neue Frist: Die Beantragung von Quoten über die Pauschalanrechnung über Fahrzeugscheine ist ab jetzt nur noch bis zum 15.11. des laufenden Quotenjahres beim UBA möglich. Danach gibt es keine Quoten mehr für Fahrzeuge, die ihr nach diesem Zeitraum zugelassen wurden.
- veränderte Meldungsfrist: Die Meldungsfrist in diesem Jahr endet bei den Anbietern bereits am 01.11.2023. So wird sichergestellt, dass alle Anträge problemlos ausgezahlt werden können.
- Voraussetzungen für die THG-Quote werden verschärft:
- Keine THG-Quote mehr für eigentlich zulassungsfreie Fahrzeuge.
- Keine Quoten für Ladesäulen, die nicht im Ladesäulenregister stehen.
- Damit ergibt sich zwangsläufig auch, dass E-Zweiräder (mit Ausnahmen), E-Kleinstfahrzeuge und E-Roller keine THG-Quote mehr erhalten, da für diese Klassen keine eigenen Schätzwerte existieren.
Welche Schlupflöcher gibt es denn trotzdem?
Mit der Verschiebung der Meldefrist von derzeit dem 28.02. des Folgejahres auf den 15.11. des laufenden Jahres soll das Umweltbundesamt bei der Bearbeitung der Quoten entlastet werden. Dennoch heißt dies auch – wie der Bundesverband THG Quote treffen darstellt – dass etwa ein Drittel aller Fahrzeuge (im Jahr 2022 gab massive Zulassung im Dezember) für dieses Jahr keine Quote bekommt.
Hier kommt noch erschwerend hinzu, dass die THG-Anbieter bestimmte Fristen einhalten müssen und entsprechend bereits ca. 2 Wochen vorher die Annahme weiterer Fahrzeuge verhindern. Das könntet ihr ggf. noch umgehen, wenn ihr beispielsweise bei Elektrovorteil auf das 2-wöchige Widerrufsrecht verzichtet.
Ihr solltet also möglichst sofort nach der Zulassung die THG-Quote beantragen. Vielleicht habt ihr auch die Chance mit dem Autohaus oder Händler zu sprechend und das Fahrzeug bereits zuzulassen, obwohl es noch gar nicht da ist. Dann klappt’s auch dieses Jahr noch mit der Quote.
Ein weiterer Punkt sind die veränderten Fahrzeugklassen. Bisher war die Voraussetzung der THG-Quote ja schlicht eine Zulassung Teil I. Entsprechend konnten alle Fahrzeuge mit Zulassung sowieso die Quote beantragen. Mit dem Mittel der freiwilligen Zulassung konnten aber auch 45er-Roller und Mopeds zugelassen werden. Das fällt nun endgültig weg! Außerdem müssen Ladesäulen zwingend im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur gelistet sein. Der Trick bei dem der Nachbar einmal im Jahr an der eigenen Wallbox laden konnte und diese somit als „öffentlich“ galt, funktioniert nun nicht mehr.
Fahrzeuge der Klassen L3e (ausgenommen von L3e-A1), L4e (ausgenommen von L4e-A1), L5e und L7e hingegen bleiben für die THG-Quote mit dem Schätzwert für Pkw weiterhin quotenberechtigt. Das wurde THG-News zwischenzeitlich auch vom Umweltbundesamt bestätigt.
Ausblick auf das Jahr 2024
Rosig klingen die Änderungen zur THG-Quote nicht gerade – entsprechend groß war auch der Aufschrei in den Medien. Dennoch geben sich einige Medien und Youtuber optimistisch, denn Hinweise deuten auf eigene Schätzwerte (zwingende Voraussetzung für die THG-Quote) für die ausgeschlossenen Fahrzeugklassen hin. Im Kabinettsbeschluss ist nämlich nicht mehr ausschließlich die Rede von der Zulassung als Voraussetzung, sondern auch vom CoC – Certificate of Conformity (deutsch Konformitätsbescheinigung).
Entsprechend wird die Bekanntgabe der neuen Schätzwerte im Oktober oder November zeigen, welche Fahrzeuge in 2024 für die THG-Quote in Betracht kommen und natürlich wie viel diese Fahrzeuge in etwa an Quote erhalten. Es bleibt spannend und wir werden euch natürlich zeitnah informieren, wenn uns weitere Informationen vorliegen.
Fazit
Nichts ist so beständig wie der Wandel. Das zeigt sich auch bei der THG-Quote, denn regelmäßig kommen kleinere und größere Änderungen hinzu, die ihr – und insbesondere die zahlreichen Poolingdienstleister – beachten müsst. Besonders tragisch ist die Änderung natürlich für euch, wenn ihr einen 45 km/h-Roller oder ein -Moped freiwillig zugelassen habt und mit der Beantragung der Quote bis jetzt gewartet habt. Dennoch solltet ihr den Roller dann nicht gleich abmelden.
Wenn ihr jedoch ein Elektroauto oder ein großes elektrisches Motorrad besitzt, sind für euch die Änderungen relativ uninteressant. Entsprechend müsst ihr „nur“ das Datum 15.11. bzw. 31.10.2023 im Hinterkopf behalten, um noch die THG-Quote für dieses Jahr zu erhalten. Übrigens haben sich die Quoten auf einem niedrigen Niveau eingependelt – wer hier auf kurzfristige Quoten hofft, sollte nicht zu lange warten.
Euer Steven
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Eigentlich hatte ich mit der THG-Prämie für mein 45 km/h E-Moped bis 2030 gerechnet 😤
abwarten… vielleicht kommen Schätzwerte. Du bist nicht alleine. 🙂
ich auch ….. 🙁
Muß mal zu meinem Händler gehen, mal schauen was der beantragt hat.
VG
DOC
@DoctorPhone:
Wenn er bis 28.07. beantragt hat, bekommst du auch einen positiven UBA-Bescheid.
guter Artikel