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Ungültige Bankgebühren: So kannst du dein Geld zurückholen

In den letzten Jahren haben sehr viele Banken ihre Gebühren erhöht, Gebühren eingeführt und Kontomodelle geändert. Bei solchen Erhöhungen und Änderungen wurde oftmals das Schweigen eines Kunden als Zustimmung gewertet. Dieses Vorgehen ist laut dem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht zulässig und auch die jetzt vorliegende Urteilsbegründung lässt keine Interpretationsspielräume. Da eine „unangemessene Benachteiligung“ des Kunden vorliegt, kann man nun viele Gebühren rückwirkend bis 2018 zurückfordern.

 Banken_Gebuehren_ungueltig
Daumen runter für ungültige Gebühren.

Urteil auf alle Banken anwendbar

Die entsprechenden Klauseln zur Vertragsanpassung waren in den AGB der Banken so offen formuliert, dass dieses Vorgehen nicht gegen die AGB verstößt – bis jetzt! Denn der BGH erklärte genau diese Formulierungen in den AGB als unzulässig, da die „stillschweigende Zustimmung“ nur „fingiert“ sei. Im besagten Verfahren ging es zwar nur um die Postbank, das Urteil ist jedoch auch auf alle anderen Banken anwendbar.

Auch für Sparpläne, Wertpapierdepots & Änderungen des Kontomodells

Das Urteil des BGH lässt sich auch auf Sparpläne, Wertpapierdepots und Änderungen des Kontomodells (seitens der Bank) anwenden. Hat die Bank also Gebühren für den Sparplan oder das Depot erhöht oder euch in ein teureres Kontomodell übertragen, könnt ihr diese neuen Gebühren zurückfordern.

So kannst du unzulässige Bankgebühren zurückfordern

Solltet ihr Anspruch auf Rückforderung der Bankgebühren haben, verjährt dieser erst nach drei Jahren zum Jahresende. Somit könnt ihr alle unzulässigen Gebühren, die ab dem 1. Januar 2018 angefallen sind, noch bis zum 31. Dezember 2021 zurückfordern. Wurden die Gebühren erst 2019 (bzw. 2020) erhoben, habt ihr sogar bis Ende 2022 (bzw. 2023) Zeit.

Beispiel: Ihr habt 2016 ein kostenloses Girokonto bei Bank X eröffnet. Diese erhöht 2017 die Kontoführungsgebühren auf 5€. 
Jetzt könnt ihr die Gebühren ab 2018 zurückfordern, also vom 01.01.2018 bis 30.05.2021 (41 Monate). Somit könnt ihr 205€ zurückfordern.

Schritt 1: Rückerstattungsansprüche prüfen

Hat eure Bank in den letzten Jahren Gebühren eingeführt, erhöht oder euch in ein teureres Kontomodell gesteckt? Falls ja, kann es gut sein, dass diese Vertragsänderung(en) unzulässig war(en). Überprüft dafür die AGB eurer Bank auf folgende Klauseln:

  • Die Bank muss euch die Änderungen der AGB spätestens zwei Monate vor der Änderung in Textform anbieten.
  • Eure Zustimmung gebt ihr ab, wenn ihr innerhalb dieser zwei Monate keinen Widerspruch einlegt. Auch darauf muss die Bank euch besonders hinweisen.
  • Ihr habt aber die Möglichkeit zur Sonderkündigung.

Hier die Klauseln, die vermutlich so oder so ähnlich in den AGB der Bank stehen. Bei den Sparkassen sind die entsprechenden Klauseln meistens in Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6 zu finden.

  • Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken

    (2) Änderungen

    Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.
    Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (zum Beispiel Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

    Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken

    (5) Änderungen von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen

    Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in An-spruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.
    Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
    Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinaus-gehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren.

Schritt 2: Wann wurde welche Vertragsänderung vorgenommen?

Habt ihr die Klauseln gefunden, müsst ihr nun herausfinden, wann genau die Vertragsänderung(en) vorgenommen wurde(n).

  • Dazu am besten in den entsprechenden Ordnern oder im E-Mail-Postfach nach den Änderungsschreiben suchen.
  • Beim Online-Banking findet man solche Dokumente auch gerne im Online-Postfach oder im Archiv.
  • Findet ihr nichts mehr, könnt ihr bei der Bank eine Entgeltaufstellung für verschiedenen Zeiträume anfragen. Darauf sollten neu erhobene Gebühren recht einfach zu finden sein.

Schritt 3: Kosten berechnen

Damit man nicht blind Kosten zurückverlangt, sollte man vorher die Höhe der geforderten Rückerstattung berechnen. Auf folgende Kosten sollte man dabei achten:

  • Kontoführungsgebühren
  • Gebühren für (Kredit-)Karten
  • Entgelte für Ein- und Auszahlungen
  • Gebühren für Kontoauszüge
  • Entgelte für SMS-TAN-Verfahren

Die ersten zwei sind dabei am wichtigsten und einfachsten zu berechnen, da sie den Großteil der Kosten ausmachen dürften und jeden Monat gleich bleiben sollten. Die unteren Punkte sind dagegen eher kleinerer Kostentreiber und aufwendiger zu berechnen, da man jeden Monat überprüfen müsste, welche Dienste man genutzt hat. 

Schritt 4: Bank anschreiben

Jetzt gilt es nur noch die Bank zu kontaktieren und die Zahlungen zurückzufordern. Das macht ihr am besten mit einem Musterbrief, wie ihn die Verbraucherzentrale zur Verfügung stellt.

Wie bereits erwähnt, können aber nicht nur die Gebühren unwirksam sein, sondern auch die Umstellung eures Kontomodells. Auch hier könnt ihr fordern, dass die Änderung zurückgenommen wird.

Seid ihr von diesem Urteil betroffen und werdet ihr versuchen, die Gebühren zurückzubekommen? Berichtet hier gerne von euren Erfahrungen und tauscht euch aus, davon können dann alle profitieren. ❤

Kommentare (43)
  • Wichtige Informationen. Danke. 👍

    • 07.06.2021, 19:37

    Ist es auch möglich die Gebühren zurückzufordern, wenn man ein kostenloses „Junges“ Konto (für Personen unter 27 bei der HypoVereinsbank zb) und dieses dann automatisch in ein Aktiv Konto gewandelt wurde durch Erreichen des Alters?

    • @Emy1806:
      Nein das geht nicht, da du bei Vertragsabschluss bereits wusstest, dass das Konto ab 27 Jahren umgewandelt wird und es nur bis dahin so günstig ist. Mit der Eröffnung hast du der Erhöhung zugestimmt.
      LG Alex

    • 07.06.2021, 20:02

    Ist das so bei der Sparkasse? Ich weiß nicht, wie ich die Punkte prüfen soll.

      • 07.06.2021, 20:43

      Würde mich auch interessieren

      • 07.06.2021, 20:55

      Verhältnismäßig einfach.
      Steht sehr schön in der Beschreibung als Schritt 1-4. Du wirst ja wohl wissen, ob du, und wenn, welche Gebühren du zahlst und ob diese bei Abschluss des Vertrages ( Kontoeröffnung) schon Bestandteil desselben waren.
      Lesen und entsprechend Bank anschreiben oder eben nicht.

        • 08.06.2021, 08:59

        Ich finde doch die ganzen Dokumente nicht mehr, wenn da Mal irgendne AGB Änderung im Posteingang war…

        • 16.06.2021, 00:41

        Bei der Commerzbank muss ich eine Erklärung zustimmen. Das kostenlose Konto wird ja zum 01.07. abgeschafft und mein Konto wird 4,90€ kosten. Oder auch 9,90€ kosten. Habe das noch nicht so ganz verstanden. Da blickt man bei solchen Änderungen nicht ganz durch.

        Bei der Erklärung gibt es auch nur die Möglichkeit zuzustimmen. Ein Nein-Button gibt es nicht.

        Was passiert wenn ich darauf nicht reagiere? Stimme ich dann automatisch zu?

        Kann ich dann so auch meine Kontoerhöhung zurückfordern?

        Verzeiht mir wenn es hier im Thema nicht ganz passt.

        Eventuell habt ihr daraf für mich ein paar Antworten.

        Vielen Dank.

    • @JonnZ:
      Bei den Sparkassen gab solche Klauseln auch:
      „Hier die Klauseln, die vermutlich so oder so ähnlich in den AGB der Bank stehen. Bei den Sparkassen sind die entsprechenden Klauseln meistens in Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6 zu finden.“
      https://www.dealdoktor.de/magazin/ungueltige-bankgebuehren-geld-zurueckholen/#Schritt_1_Rueckerstattungsansprueche_pruefen
      Die entsprechenden Dokumente solltest du entweder in Papaierform, digital per E-Mail oder im Postfach bzw. Archiv im Online-Banking haben.
      LG Alex

      • @DealDoktor (Alex):
        Die Banken setzten teilweise ihre Kunden unter Druck, indem sie eine Zustimmung zu den Kontogebühren verlangen, ansonsten wird auf ein Standard-Konto umgestellt, dass noch teurer ist. Ich würde sowas als Nötigung bezeichnen.

    • 07.06.2021, 20:51

    Aber sicher, Brief an die Bank habe ich gestern verschickt. Fand es immer krass, dass man als Kunde so alternativlos höhere Gebühren vorgesetzt bekommen hat..,

      • 07.06.2021, 23:10

      Interessant dass Sie von alternativlos sprechen. Sie hätten jederzeit die Möglichkeit nutzen können, den Erhöhungen zu widersprechen und einen Kontowechsel zu einer vermeintlich günstigeren Bank vornehmen können. Nur weil Sie nicht tätig wurden heisst nicht, dass es keine Alternativen gäbe

    • 07.06.2021, 20:56

    Gilt das auch für mittlerweile gekündigte Konten?

    • 07.06.2021, 22:56

    Ist das für Privatkunden oder Geschäftskunden

    • Sowohl als auch, so verstehe ich es.

    • @steff187:

      Eine Unterscheidung nach Kaufleuten, bei denen die Regeln des Handels­gesetz­buches greifen, und Privatleuten, für die lediglich das BGB gilt, wird hier nicht getroffen. Sofern deine Geschäftstätigkeit nicht erkennbar den Finanz­dienst­leis­tungs­bereich betrifft, bist du auch als Geschäfts­kunde einer Bank Verbraucher im Sinne des BGH-Urteils.

      Maßgeblich ist hier ausschließlich, ob der Vertrag mit deiner Bank die be­an­stan­de­ten Klauseln enthält.

  • Hat wer schon bei Volksbank Wiederspruch eingelegt?

  • Spannend, wie hier entschieden wurde. Irgendwo war das mit der nicht-Zustimmung ähnlich, ist aber „normal“. Komme aber nicht mehr drauf wo das der Fall war.

    • 08.06.2021, 05:57

    Gibt es dafür evtl. einen Musterbrief?

    • 09.06.2021, 01:18

    Weiß jemand, ob das bei der Volksbank auch so ist? Ich weiß nur, dass ich viel zahlen muss und deswegen gerade zur DKB wechsel… kann allerdings nicht sagen ob sich etwas erhöht hat in letzter Zeit; wenn dann habe ich die Änderungen nie wirklich mitbekommen.

    • 09.06.2021, 15:22

    Anfang 2018 ich hab an die Sparkasse €3.80 Monatsgebühr bezahlt…
    Mitte 2018 bis heute €4.20 pro Monat.
    Ist das auch unzulässig?
    Umgerechnet sind ca. €15…lohnt sich?
    🙄

    • @bd4636:
      Kommt drauf an wie die Erhöhung durchgeführt wurde. Wenn das auch mit stillschweigender Zustimmung war, dürfte das Urteil greifen.
      Für 15€ würde ich ganz persönlich aber nicht den Aufwand betreiben.
      LG Alex

      • 15.06.2021, 12:06

      Das liegt wohl im Auge des Betrachters: für 15 Euro bekommt man z.B. ca. 15 – 30 Tafeln Schokolade, je nach Qualität, Anspruch und Angebot.
      Und manche Menschen kaufen einen Artikel um dann 30 Cent Cashback abzurufen.

    • 11.06.2021, 12:19

    Betr.: „Auch für Sparpläne, Wertpapierdepots & Änderungen des Kontomodells“:
    Betrifft dies auch die sogenannten „Strafzinsen“? Z.B. hat Flatex vor einiger Zeit 0,5% Strafzinsen auf Kontoguthaben eingeführt. Kann man diese auch zurückfordern?

    • 15.06.2021, 16:17

    Danke für den interessanten wie informativen Artikel. Gibt es vielleicht auch schon irgendwo eine Art Übersicht der Banken, bei welchen man entsprechende Gebühren zurückverlangen kann? Erwähnt wurde ja explizit schon mal die Postbank. Wäre man also Postbank-Kunde, ist es leicht. Eine solche Übersicht wäre ja einfacher und hilfreicher, als wenn jeder seine Bank-AGB raussuchen und prüfen müsste. Jemand irgendwo eine solche Liste gelesen / gefunden? Viele sind ja auch Kunde bei zwei, drei oder gar mehr Banken, was es noch umständlicher macht.

    • 15.06.2021, 16:22

    Sehr interessant. Ob das auch für Sparkassen gilt. Ich habe nämlich ein pures Online Konto. Und mir ist aufgefallen, dass die weniger TAN´s anbieten, aber das gleiche berechnen. Wenn das Ganze nicht immer so Aufwand wäre.

    • 15.06.2021, 16:32

    ist mir zu anstrengend,danke

    • 15.06.2021, 20:55

    Ich hab ja bissel Angst wen ich das bei der Sparkasse einreichen und die nachher das Konto kündigen

    • 16.06.2021, 09:56

    Trifft dieses auch auf Bausparkassen zu?
    Mir wurden die Kontoführungsgebüren massiv erhöht. Es gab auch einen Brief dazu, leider habe ich dem keine Beachtung geschenkt. Nach einem Anruf kam, ich hätte Widersprechen müssen. Die Frist dazu war aber schon abgelaufen.

    • 16.06.2021, 11:21

    Hab es mal gewagt, ich berichte was passiert ☺️

    • 16.06.2021, 11:40

    Stiftung Warentest hatte da schon kurz nach dem Urteil drüber geschrieben und ich gleich mein Schreiben an die Berliner Sparkasse per Briefpost und vor ca. 3 Wochen noch mal über Onlinenachricht im Konto verschickt.
    Ich sag nur: still ruht der See.
    Ich glaube nicht, dass ich überhaupt noch eine Antwort erhalten werde.
    Wegen so ein paar Euro wird man vermutlich auch nicht einen Anwalt bemühen (zumindest ich nicht), worauf die Banken bestimmt spekulieren.
    Schade eigentlich, dass sich hier (mal wieder) über geltendes Recht hinweg gesetzt wird.

    • 17.06.2021, 21:02

    Aktuelles Beispiel: Die Sparda-Bank Südwest hat zum 01.06.2021 Gebühren eingeführt und allen Kunden gekündigt, die aktiv Widerspruch eingelegt haben. Nur Kunden mit einer laufenden Baufinanzierung wurde alternativ ein reines Verrechnungskoonto kostenlos angeboten. Also könnte es gut sein, dass ein nachträglicher Widerspruch zwar die Erstattung der bisher gezahlten Gebühren nach sich zieht, aber gleichzeitig auch die Kündigung. Es ist doch eher naiv zu glauben, dass die Banken bei einzelnen Kunden dauerhaft auf die Gebühren verzichten.
    In Zukunft wird man vielleicht ein- oder zweimal aufgefordert neuen Bedingungen aktiv zuzustimmen und wenn man es nicht tut, kommt die Kündigung. Dann wird eine fehlende Rückmeldung halt nicht als Zustimmung, sondern als Widerspruch gewertet. Die Banken wissen schon, wie sie sich das Geld holen…

      • 18.06.2021, 11:37

      Ohje dan hoffe ich mal das ich nicht gekündigt werde

        • 18.06.2021, 22:48

        @skylardeOhje dan hoffe ich mal das ich nicht gekündigt werde

        Ach, selbst wenn, keine Sorge. Man kann dann seinen Widerspruch zurücknehmen und als Kunde bleiben – natürlich zu den Bedingungen der Bank, die man dann akzeptieren muss. Einen Versuch ist es also wert ohne große Folgen.

        • 07.01.2022, 23:47

        @skylarde:
        Oh, ich persönlich würde denen lächelnd ins Gesicht sagen, dass ich nach Einsacken meiner Gelder, mich vom Acker mache und woanders noch Neukundenprämie kassieren werde, statt bei der kündigenden Bank noch zu zahlen. Mal ehrlich, es gibt so viele Banken, davon geht überhaupt nicht die Welt unter.

    • 17.06.2021, 21:41

    Gilt das auch für die EC-Karten-Gebühr? Bei der Verbraucherzentrale ist diese weder unter zulässig noch unzulässig aufgeführt (Erstkarte, nicht Ersatzkarte).
    Ich habe bei meiner Bank rechtzeitig gekündigt, aber die Jahresgebühr für die Karte würde ich für drei Jahre noch zurückfordern…

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