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Gewährleistung und Garantie – Was ist der Unterschied?

Gewährleistung und Garantie sind zwei Begriffe, die häufig durcheinander geworfen werden. Dabei meinen beide Begriffe nicht nur grundlegend andere Dinge, sondern es existieren sogar Unterschiede, ob ein Kaufvertrag zwischen einem Händler und einem Endverbraucher geschlossen wird oder zwischen zwei Händlern. In diesem Artikel werden lediglich Kaufverträge zwischen Händler und Endverbraucher behandelt.

Gewährleistung – was ist das?

Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht des Händlers – das ist auch schon der Hauptunterschied zur freiwilligen Garantie eines Herstellers. Die Gewährleistung ist in Deutschland für Neuware auf 24 Monate gesetzlich festgeschrieben und kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Verkäufers nicht gekürzt oder vertraglich ausgeschlossen werden. Sinn und Zweck der Gewährleistung ist, bei Abschluss eines Kaufvertrags den Verkäufer zu verpflichten, dass die verkaufte Ware ohne jegliche Mängel und zu den vereinbarten Bedingungen geliefert wird.

„Vereinbarte Bedingungen“ bedeutet daher auch: Wer einen PC mit dem Hinweis „an Bastlerhände abzugeben“ kauft, darf sich hinterher nicht über eine mangelhafte Funktionsweise beschweren. Der Verkäufer gewährleistet, dass seine Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs keinerlei Sach- und Rechtsmängel aufweist. Daher regelt die Gewährleistung die Ansprüche, die ein Käufer bei mangelhafter Ware gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann.

Beweislastumkehr nach 6 Monaten

Bei Mängeln muss der Käufer diese Ansprüche (Mängelrüge genannt) innerhalb der so genannten Gewährleistungsfrist (24 Monate) geltend machen. Dabei ist allerdings folgendes zu beachten:

  • In den ersten sechs Monaten der Gewährleistung muss der Verkäufer bzw. Händler bei einer Reklamation des Kunden beweisen, dass seine Ware zum Zeitpunkt des Kaufs frei von Mängeln war. Genau deswegen ist es wichtig, dass Kunden Mängel unbedingt zeitnah reklamieren. Denn nach den ersten sechs Monaten verfällt die Beweispflicht des Verkäufers. Innerhalb der ersten 6 Monate allerdings wird euch der Händler das Produkt meist anstandslos ersetzen.
  • Ab dem 6. Monat liegt es am Kunden, zweifelsfrei deutlich zu machen, dass er für die Mängel des gekauften Produkts nicht selbst verantwortlich ist, sondern diese bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden haben können. Da das ohne Gutachten schwerlich möglich ist, seid ihr komplett auf die Kulanz der Händler angewiesen.

Garantie – was ist das?

Die Garantie basiert nicht auf einer gesetzlichen Regelung und ist daher keine Pflicht für den Verkäufer. Sie ist eine freiwillige, vertragliche Leistung und kann je nach Händler im Kaufvertrag völlig unterschiedlich geregelt werden. Die Garantieleistung kann sowohl über oder unter der Gewährleistung liegen, in den meisten Fällen liegt sie darunter. Bei einer Garantieleistung gibt es deshalb meistens keine Erstattung des Kaufbetrags, sondern lediglich eine Reparaturkostenerstattung. Eine Garantie muss auch nicht zwingend zwischen Händler und Endverbraucher vereinbart worden sein, sondern kann auch vom Hersteller direkt gewährt werden.

Gesetzlich festgelegt ist lediglich, dass eine Garantie, wenn sie gewährt wird, auch einzuhalten ist. Die Garantie gilt als Versprechen des Händlers, dass das gekaufte Produkt über einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Funktionsweise garantiert. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Eine Garantie kann des Weiteren auch auf einen Dritten bzw. einen Gebrauchtwarenkäufer übertragen werden.

Mangel innerhalb von 6 Monaten: Was tun?

Zunächst einmal könnt Ihr Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet, dass Euch das Produkt entweder erstattet oder repariert werden muss. Von der Verbraucherzentrale gibt es hierzu einen Musterbrief „Gelieferte/gekaufte Ware hat Mängel„.

Der Verkäufer muss auch Zusatzkosten tragen, die euch in Zusammenhang mit der Reklamation entstanden sind, zum Beispiel durch den Transport. Ist die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung allerdings mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann der Händler sie auch ablehnen. Das bedeutet, dass ihr zum Beispiel für die Rücksendung eines Smartphones keine teure Spedition beauftragen dürft. Tauscht der Verkäufer die Ware aus, darf er die mangelhafte Ware übrigens zurückverlangen. Alternativ könnt Ihr die nur teilweise mangelhafte Ware auch behalten und einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen. Wird mit dem Verkäufer über die Höhe der Rückzahlung keine Einigung erzielt, muss diese durch Schätzung ermittelt werden.

Kommt der Verkäufer seinen Nacherfüllungspflichten mehrfach nicht nach oder sind diese für Euch unzumutbar, dann dürft Ihr auch vom Kaufvertrag zurücktreten. In besonderen Fällen, könnt Ihr auch einen so genannten „Ersatz vergeblicher Aufwendungen“ geltend machen. Dieser Fall kommt zum Tragen, wenn euch durch die Mängel der Ware Folgekosten entstanden sind, die unmittelbar mit den Mängeln der Ware zusammenhängen. Auch hierzu gibt es einen Musterbrief „Nacherfüllung ist fehlgeschlagen„.

Mangel nach 6 Monaten: Was tun?

Wie schon  erwähnt ist die Situation hier schwierig, da ihr eigentlich die Beweislast habt und vermutlich ohne Gutachter in den meisten Fällen nicht beweisen könnt dass der Mangel schon zum Kaufzeitpunkt bestanden hat. Allerdings sind laut einer Umfrage etwa 50% der Unternehmen bereit, auch nach 6 Monaten kulant zu sein und von Kunden nicht den Beweis abzuverlangen. Dazu gehören unter anderem Aldi-Süd, Real und Rossmann, C&A, Deichmann und Tchibo.

Drei weitere Firmen ragten sogar darüber hinaus: Mit der Ansage „wir nehmen drei Jahre alles zurück“, toppte Kaufland sogar die zweijährige Gewährleistungszeit. Gar fünf Jahre will der Textilhändler Walbusch seine Waren ohne Murren retournieren. Zwei bis zwölf Jahre ohne Misstöne garantiert Teufel in seinem Onlineshop den Klang von Lautsprechern. Da „stellt sich die Frage nach Gewährleistung in der Regel nicht“.

Große Player wie Saturn beispielsweise verweisen allerdings nach sechs Monaten in der Regel auf vorhandene Hersteller-Garantien. Greifen die nicht, liege es im Ermessen der einzelnen Marktleiter, ob sie als Ausgleich für den Defekt einen Preisnachlass bei Neuanschaffungen oder Einkaufsgutscheine spendieren.

Mangel innerhalb des Garantiezeitraums: Was tun?

Wie bei der Gewährleistung steht euch auch hier eine Nacherfüllung zu. Auch hier gilt: Die Ware kann repariert oder erstattet werden und der Händler/Hersteller bestimmt über die Art der Nacherfüllung. Er trägt außerdem die Kosten, die mit der Nacherfüllung in Zusammenhang stehen, es sei denn sie sind unverhältnismäßig. Auch innerhalb einer Garantieleistung darf ein Händler/Hersteller die mangelhafte Ware in Austausch durch ein gleichwertiges, neues Produkt zurückverlangen. Sollte der Händler/Hersteller der Nacherfüllung nicht innerhalb einer von Euch gesetzten, zumutbaren Frist nachkommen, dürft ihr die mangelhafte Ware übrigens auch selbst reparieren und die Euch dafür entstandenen Kosten einfordern.

Beispiel: Amazon Warehousedeals – Garantie oder Gewährleistung?
amazon-warehousedeals

Bei den Warehousedeals bietet Amazon stark reduzierte Produkte an, die bereits von Kunden gekauft und zurückgesendet wurden. Die Waren werden  zwar von Amazon gründlich geprüft, können aber dennoch mal Mängel ausweisen. Auch bei diesen Warehousedeals gewährt Amazon die übliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei Mängeln oder Defekten übernimmt Amazon die Kosten für Rücksendung und erstattet das Produkt. Zusätzliche Garantieleistungen gelten für gebrauchte Ware allerdings nur in Ausnahmefällen, je nach Hersteller. Günstige Garantieverlängerungen bewirbt Amazon aber über die eigene Partnerversicherung Ergo. Unabhängig davon lässt euch Amazon innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen per E-Mail vom Kaufvertrag zurücktreten. Ausgenommen davon sind geöffnete Datenträger, Downloads und Lebensmittel. Auch innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Bestellung könnt Ihr Produkte aus den Kategorien „Elektronik & Foto“, „Haushalt & Garten“, „Sport und Freizeit“ sowie Hardware und Zubehör aus der „Games“-Kategorie einfach zurückgeben. Bis zu einem Kaufpreis von 40 Euro müsst ihr die Versandkosten allerdings selbst bezahlen.

amazon-marketplace

Auf dem Amazon Marketplace ist die 14-tägige Rückgabemöglichkeit nur bei gewerblichen Verkäufern möglich. Ob eine 30-tägige Rückgabe möglich ist, hängt allein vom Verkäufer ab. Privatverkäufer können in ihrem Nutzerprofil Rückgabemöglichkeiten formulieren, sie müssen aber nicht. Für den Fall bietet Amazon seine so genannte „A-bis-Z-Garantie“ an. Diese kann in Anspruch  genommen werden, wenn Ihr defekte oder von der Beschreibung abweichende Ware erhaltet oder wenn ein Verkäufer nach 30 Tagen immer noch nicht liefert und drei Tage nach dem letztmöglichen voraussichtlichen Lieferdatum nicht auf eure Anfragen geantwortet hat. In solchen Fällen erstattet euch Amazon die Kaufbeträge selbstständig und treibt sie beim jeweiligen Marketplace-Verkäufer wieder ein.

Zusammenfassung

Gewährleistung Garantie
gesetzliche Pflicht für Verkäufer/Händler freiwillige Leistung von Händler oder Hersteller
Verkäufer gewährleistet mängelfreien Zustand der Ware zum Zeitpunkt des Kaufs Garantieanbieter garantiert bestimme Funktionsweise über bestimmen Zeitraum
Laufzeit: zwei Jahre Laufzeit unbestimmt, kann jeder Anbieter selbst festlegen
Bis zum 6. Monat: Mängel-Beweispflicht beim Händler, ab 7. Monat beim Kunden (Beweislastumkehr) Garantie kann über oder unter Gewährleistung liegen, auch bekannt als Haltbarkeitsgarantie

Beispiel: Amazon Warehousedeals

  • Zweijährige Gewährleistungsfrist (gesetzlich)
  • 14-tägiges Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen
  • 30-tägiges Rückgaberecht unter bestimmten Voraussetzungen
  • gilt auf dem Marketplace nur bei gewerblichen Verkäufern
  • bei Privatverkäufern kann „A-bis-z-Garantie“ beantragt werden
Kommentare (6)
  • Danke für die Erklärung, sehr gut Gelungen.

    • 18.10.2016, 12:47

    Klasse Artikel!

    Was mich interessieren würde in den Zusammenhang. Wie läuft es mit der Garantieweitergabe, gibt es sowas überhaupt? Was passiert wenn eine Rechnung vom Fachhändler zB. Saturn, amazon auf meinen Namen ausgestellt ist und ich die Sache weiterverkaufe an eine 3e Person inkl. der Rechnung. Hat diese dann auch Anspruch auf die selbe Garantie durch den Verkauf und den Besitz meiner Rechnung?

    Gruß

    • @Joe:
      Bei der Gewährleistung ist das nicht möglich. Wenn Person A an Person B verkauft, ist in dem Fall Person A der Händler und der Ansprechpartner bei Gewährleistungsfragen, genau das wird aber bei Privatverkauf meist ausgeschlossen. Bei Garantien ist es aber durchaus möglich, insbesondere wenn die Originalbelege und Rechnungen gar keinen Namen aufweisen.

      „In der freiwilligen Garantie darf der Hersteller auch bestimmen, ob sie nur für den Erstkäufer gelten soll oder auch für spätere Besitzer. Viele Produzenten haben diesbezüglich keine klaren Regeln. Bei Elektrogeräten läuft die Reklamation oft über die Seriennummer, da spielen die Käuferdaten keine große Rolle.“

      Siehe auch: http://www.n-tv.de/ratgeber/Gibt-es-eine-Rest-Garantie-article13695921.html

        • 18.10.2016, 19:07

        @DealDoktor:
        es ist auch möglich die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler des ehemaligen Käufers einer Sache, an einen neuen Käufer abzutreten. Solange das in den AGBs des Händlers nicht ausgeschlossen wird. Das darf aber idR pauschal gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen werden (im Gegensatz zu Gewerbetreibenden).
        Bei der Garantie ist es anscheinend Händlersache, ob er diese nur an den Erstbesitzer vergibt oder eine Weitergabe erlaubt. Garantie darf der Hersteller selbst bestimmen.

        Soweit mein Wissensstand zZ

    • 15.11.2016, 21:43

    Danke für die Erklärung, extra leicht und verständlich 😀

    • 25.11.2016, 13:24

    Danke sehr für die Erklärung. SO verständlich habe ich schon lange nicht gelesen. 😀

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