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💸🤑 Ab 2023 zahlen Sparer weniger Steuern auf Kapitalerträge

„Spare in der Zeit, dann hast du in der Not“ – es liegt uns im Herzen, denn erneut sind die Sparbeträge der Deutschen gestiegen. Was allerdings viele Jahre wenig interessant war, rückt mit steigenden Zinsen auf Tages- und Festgeld erneut in den Fokus. Allerdings müssen die Gewinne aus Zinsen und Dividenden ab einem gewissen Satz versteuert werden – doch hier gibt es ab diesem Jahr einen erhöhten Freibetrag.

Neu ist, dass jeder Privatanleger von seinen Einkünften aus Kapitalvermögen ab 2023 bis zu 1.000 Euro steuerfrei behalten darf. Für ein Ehepaar gilt der doppelte Betrag – also 2.000 Euro. Dieser sogenannte Sparerpauschbetrag, den es seit 2009 gibt, wurde mit der Abgeltungssteuer eingeführt und betrug bis Ende 2022 noch 801 beziehungsweise 1.602 Euro. 

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Die wenigsten werden sich schon Gedanken darüber gemacht haben, wo denn nun die Fahrtkosten zur Bank in der Steuererklärung eingetragen werden müssen. Die Antwort lautet: gar nicht, denn mit der Einführung des Sparerpauschbetrags dürfen private Anleger keine Werbungskosten (wie zum Beispiel Depotgebühren) mehr von der Steuer absetzen. Auch wenn ihr beispielsweise für den Wertpapierkauf einen Kredit aufgenommen habt (macht das bitte nicht!), sind die Zinskosten nicht abzugsfähig. 

Das stört aber auch nicht wirklich, denn dafür gibt es ja eine Pauschale von nun 1000€ im Jahr. Zeitgleich wurde aber auch die zu zahlende Steuer pauschalisiert, denn mit der Abgeltungssteuer (Zinssteuer) für Zinsen, Dividenden und Erlöse aus Wertpapierverkäufen wurden pauschal 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) festgelegt, die für euch die Bank direkt einbehält und an das Finanzamt abführt.

Nur deutsche Banken führen die Steuer direkt an das Finanzamt für euch ab. Solltet ihr Tages- oder Festgeld im Ausland haben, müsst ihr im Folgejahr zwingend eine Steuererklärung abgeben und dort die Anlage KAP ausfüllen (später mehr).

Sparerpauschbetrag bei der Bank berücksichtigen

Wie weiß also die Bank, wo ihr überall Geld angelegt habt? Die kurze Antwort lautet: über einen Freistellungsauftrag, den ihr der Bank zusendet. Dort muss eure Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer hinterlegt werden und entsprechend kann die Bank für euch alles korrekt abrechnen und an das zuständige Finanzamt melden. 

Hattet ihr bis Ende 2022 einen oder mehrere Freistellungsaufträge? Dann müssen die Banken diese wegen des erhöhten Sparerpauschbetrags (von 801 auf 1.000 Euro ab dem 1. Januar 2023) automatisch um knapp 25 Prozent erhöhen!

Dokumente und Ausfüllhinweise zu Freistellungaufträgen stellen nahezu alle Banken und Sparkassen auf ihren Internetseiten bereit. Solltet ihr weder einen Freistellungauftrag noch eine Nicht­ver­an­la­gungs­be­schei­ni­gung hinterlegen oder die Kapitalerträge über den Sparerpauschbetrag hinausgehen, zieht das Kreditinstitut entsprechend 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer von euren Erträgen ab. 

Die Anlage KAP in der Steuererklärung

Was passiert eigentlich, wenn die Pauschalsteuer von 25 Prozent über meinem persönlichen Einkommensteuersatz liegt? Würde ich dann nicht mehr Steuern zahlen, als ich eigentlich müsste und wäre die Abgeltungssteuer dann nicht „zu teuer“ für mich? Ja, wäre sie. Aber das könnt ihr vermeiden, wenn ihr eure Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP eurer Steu­er­er­klä­rung auflistet und die sogenannte Günstigerprüfung beantragt. Das Finanzamt prüft dann automatisch, welche Variante für Dich steuerlich die bessere ist und ihr zahlt – bei besonders niedrigen Einkommen – gar keine Steuern!

Wichtig zu wissen ist, dass ihr bis zur Gesamtsumme von 1000€ auch mehrere Freistellungaufträge bei verschiedenen (Depot-)Banken hinterlegen könnt. Aber auch, wenn ihr beispielsweise vergessen habt, eurer Bank den jeweiligen Auftrag zu erteilen, könnt ihr euch zu viel gezahlte Steuern über die Steuererklärung zurückholen.

Dazu füllt ihr auch die Anlage KAP aus und hinterlegt dort die Werte aus der Jahressteuerbescheinigung des jeweiligen Finanzinstituts. 

Zusätzliche Entschädigung für ETF-Fans durch die Teilfreistellung

Habt ihr auf eurer jährlichen Depot-Abrechnung auch schon festgestellt, dass dort noch ein zusätzlicher Betrag abgezogen wurde, der nicht versteuert werden muss? Nein? Dann schaut mal genau hin, denn dabei handelt es sich um die sogenannte Teilfreistellung. ETF- und Aktienfans bezahlen nämlich – je nach Aktienquote – in einem bestimmten Umfang keine Steuern auf realisierte Kapitalerträge.

Es gibt unterschiedliche Abschläge je nach Fondskategorie:

Typ Definition Teilfreistellung
Aktienfonds Aktienquote ≥ 51% 30%
Mischfonds Aktienquote ≥ 25% 15%
Sonstige Aktienquote < 25% 0%

Die Teilfreistellung greift dabei aber nicht nur auf die Vorabpauschale sondern auch bei der Besteuerung von Dividenden und von Veräußerungsgewinnen. Die Ermittlung erfolgt hierbei automatisch durch eure Depotbank. Weitere Informationen und Beispielrechnungen findet ihr übrigens hier.

Fazit – Geldsegen oder längst überfällige Anpassung?

Wer bis hierhin gelesen hat, merkt recht schnell, dass unser Steuersystem nicht so ausbeuterisch ist, wie die Medien oder der regionale Stammtisch dies gerne publizieren. Dennoch muss man abschließend auch festhalten, dass der Sparer-Pauschbetrag seit etlichen Jahren nicht erhöht wurde und somit eine Erhöhung eigentlich längst überfällig war.

Besonders in einer Phase extrem hoher Inflation, welche den Wert des angesparten Vermögens merklich mindert. Dennoch begrüße ich die Entwicklung und begrüße die Erhöhung des Pauschbetrages in Zeiten steigender Zinsen. Was haltet ihr davon? Habt ihr die Anpassung in eurem Konto schon festgestellt? Dann schreibt uns gerne in den Kommentaren.

Gruß, euer Steven

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